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Zuständigkeit in Strafsachen

In Strafsachen entscheidet das Landgericht im ersten Rechtszug durch eine sog. große Strafkammer nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft. Diese erhebt Anklage zum Landgericht, wenn der Angeschuldigte eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren zu erwarten hat. Darüber hinaus ist das Landgericht dann zuständig, wenn rechtswidrige Taten angeklagt werden, bei denen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist. In bestimmten Fällen, z. B. bei Mord, Totschlag, sexuellem Missbrauch von Kindern mit Todesfolge, sexueller Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge, erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge etc. entscheidet dabei die große Strafkammer als sog. Schwurgericht. Darüber hinaus gibt es spezielle Strafkammern für Wirtschaftsstraf-, Jugend- und Jugendschutzsachen. Gegen Entscheidungen der großen Strafkammern steht den Angeklagten als Rechtsmittel die Revision zum Bundesgerichtshof offen. Des Weiteren entscheiden die Strafkammern des Landgerichtes im zweiten Rechtszug als sog. kleine Strafkammern über Berufungen gegen Urteile des Strafrichters, des Jugendrichters und des Schöffengerichtes bei den Amtsgerichten. Hier entscheidet dann ein Berufsrichter zusammen mit zwei Schöffen. Als Rechtsmittel steht hier regelmäßig die Revision zum Oberlandesgericht zur Verfügung.

Schließlich entscheiden die großen Strafkammern im zweiten Rechtszug über Beschwerden gegen amtsgerichtliche Beschlüsse, z. B. hinsichtlich der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung von Untersuchungshaft gegen einen Tatverdächtigen.

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Schwurgerichtssaal

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