Urteil im Verfahren wegen Verkehrssicherungspflichten bei Auto- Cross Rennen
19.03.2026
OSNABRÜCK. Am Montag, dem 16. März 2026, verkündete die 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück ihr Urteil in dem Verfahren wegen der Klage einer Frau gegen einen Verein, welcher im Juni 2022 in Haren (Ems) ein Auto-Cross-Rennen ausgerichtet hatte, Az. 1 O 2326/25. Die Frau wurde durch ein von einem Fahrzeug gelöstes Rad verletzt. Mit ihrer Klage machte sie geltend, dass der Beklagte nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Sie forderte Schadenersatz- und Schmerzensgeld, vgl. PM 6-26.
Die Klage wurde nunmehr abgewiesen.
In den schriftlichen Urteilsgründen wurde ausgeführt, dass den Beklagten als Veranstalter des Auto- Cross-Rennens zwar Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Zuschauern und Teilnehmern der Veranstaltung treffen würden. Die Verletzung einer solcher Pflicht sei jedoch nicht feststellbar.
Zunächst erläuterte die Kammer den allgemeinen Haftungsmaßstab des Beklagten: Der Träger einer Verkehrssicherungspflicht habe diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und zumutbar seien, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden. Hierzu, so die Kammer, sei darauf abzustellen, welche Maßnahmen ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrssicherungspflicht für notwendig und ausreichend erachtet. Mithin könnten keine Maßnahmen gefordert werden, die jeden Unfall ausschließen würden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedeute dieses für den betroffenen Veranstalter, dass er solche Maßnahmen zu ergreifen habe, welche sich nach den konkreten Umständen der Veranstaltung, vor allem nach der Intensität und der Häufigkeit der sich für die Zuschauer ergebenen Gefährdung, bestimmen würden.
Sodann führte die Kammer aus, dass allein der Umstand, dass behördliche Auflagen erfüllt worden seien, den Beklagten nicht von einer eigenständigen Prüfung der potenziellen Gefährdungen entbinden würde. Es wurde weiter ausgeführt, dass jedoch der Schadensablauf sehr ungewöhnlich sei. Das Rad des Fahrzeuges habe sich auf gerader Strecke gelöst, sei zunächst über den 2,5m hohen Zaun geflogen, auf das Dach eines Pavillons geprallt und sei dann gegen den Oberschenkel der Klägerin geschlagen. Ferner sei nicht feststellbar, dass es in der Vergangenheit bei diesem Streckenabschnitt dazu gekommen sei, dass sich Räder oder andere Fahrzeugteile von den Fahrzeugen gelöst hätten und über den Absperrzaun in den Zuschauerbereich geflogen wären. Dass dieses Geschehen für den Beklagten vorhersehbar gewesen wäre, sei daher nicht ersichtlich. Der Beklagte habe zwar mit Fahrzeugkollisionen auf dem gesamten Gelände zu rechnen. Dass auch in diesem Fall die bestehenden Sicherungsvorkehrungen nicht ausgereicht hätten, sei allerdings nicht erkennbar.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung beim Oberlandesgericht Oldenburg mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden.
Vorsitzender Richter am Landgericht Willinghöfer
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