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Urteil im Verfahren wegen der Tötung eines 35 Jahre alten Mannes in Spelle

Pressemitteilung 5/24


29.02.2024



OSNABRÜCK. Die 6. Große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Osnabrück hat heute, 29. Februar 2024, ihr Urteil in dem Verfahren wegen der Tötung eines 35 Jahre alten Mannes aus der Republik Moldau in Spelle gesprochen, Geschäftszeichen 6 Ks 13/23, vgl. PM 4/24. Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden.

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der heute 33 Jahre alte Angeklagte am 23. Juli 2023 den 2 Jahre älteren Mann durch mehrere Messerstiche in den Oberkörper tötete. Der Angeklagte und das Opfer stammen beide aus der Republik Moldau und waren mit derselben Frau liiert. Der Angeklagte habe diese Situation klären wollen und daher das Gespräch mit dem Opfer gesucht. Dass von Beginn an die Absicht bestanden habe, dass Opfer zu töten, steht für die Kammer nicht fest. Vielmehr sei, so die Kammer im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung, das Gespräch eskaliert. Der Angeklagte habe im Verlauf des Gesprächs das Messer gezogen und mehrfach auf das Opfer eingestochen. Die Stiche in den Rücken waren hierbei tödlich.

Der Angeklagte hatte bereits zu Beginn der Verhandlung eingeräumt, auf das Opfer eingestochen zu haben. Das Opfer habe jedoch das Messer in der Hand gehalten. Er habe dem Opfer das Messer abgenommen und zur Abwehr eines Angriffs seinerseits auf das Opfer eingestochen. Dem folgt die Kammer nicht. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Täter das Messer selbst zur Örtlichkeit mitgenommen hatte. Der Angeklagte sei für die Tat von Utrecht nach Spelle zu dem Opfer gefahren, um mit ihm über die Beziehung der beiden zu der Frau in der Republik Moldau zu sprechen. Dabei hat sie berücksichtigt, dass seine Angaben im Rahmen seiner Einlassung widersprüchlich seien. Zudem werde das verwendete Messer gerade typischerweise zum Schneiden von Dämmwolle eingesetzt. Der Angeklagte habe als Bauhelfer mit einem solchem Werkzeug gearbeitet. Das Opfer sei hingegen einer anderen Tätigkeit nachgegangen und auch sonst hätten keine Umstände dafürgesprochen, dass das Messer aus dem Haushalt des Opfers stamme, das schließlich auch überhaupt nicht mit einem morgendlichen Besuch des Angeklagten gerechnet habe.

Das Gericht würdigte die Tat als Totschlag gemäß § 212 StGB. Das Tatgeschehen rechtfertigte nicht die Bewertung als Mord (§ 211 StGB). Der Angeklagte habe zwar das Gespräch mit dem Opfer gesucht, um das beiderseitige Verhältnis zu der Frau zu klären. Sein bestimmendes Handlungsmotiv bei Zufügung der lebensgefährlichen Messerstiche sei indes letztlich nicht hinreichend sicher festzustellen, weshalb auch das in Rede stehende Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ nicht nachweisbar gewesen sei.

Tat- und schuldangemessen sei unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Zugunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, dass er in Deutschland nicht vorbestraft sei und sich jedenfalls teilweise geständig gezeigt habe. Erschwerend sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte mehrfach auf das Opfer eingestochen habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.





O-Ton zur Urteilsbegründung 




Richter am Landgericht Christoph Willinghöfer
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