Urteil im Verfahren nach Feuer bei Abschleppunternehmen
27.02.2026
OSNABRÜCK. Die 10. Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat am Mittwoch, dem 25. Februar 2026, ihr Urteil in dem Verfahren wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung auf dem Gelände eines Abschleppunternehmens gesprochen. Die Kammer sprach die drei Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Verstrickungsbruchs für schuldig. Für den heute 35-jährigen Angeklagten erachtete die Kammer eine Einzelstrafe von drei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen, welche mit einzubeziehenden weiteren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren zusammengeführt wurde. Der heute 33 Jahre alte Angeklagte wurde zu einer Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, die mit einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren zusammengeführt wurde. Der heute 30-jährige Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Verfahren gegen den vierten Angeklagten war im Laufe des Prozesses bereits im Hinblick auf eine andere Verurteilung gemäß § 154 StPO eingestellt worden.
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass sich die Angeklagten in der Nacht auf den 13. Mai 2020 zum Gelände eines Abschleppunternehmens in Osnabrück begaben. Dort waren Tage zuvor drei Fahrzeuge abgestellt worden, die im Zusammenhang mit einem versuchten Versicherungsbetrug polizeilich beschlagnahmt worden waren. Zwei der drei Angeklagten übergossen dort mehrere Fahrzeuge – unter anderem zwei der im Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrug sichergestellten Fahrzeuge – mit Lackfarbe. Sie zündeten die wegen des Versicherungsbetruges sichergestellten Fahrzeuge an, um sie als Spurenträger zu beseitigen. Der dritte Angeklagte sicherte das Tatgeschehen ab. Anschließend verließen die Angeklagten das Gelände. Das Feuer bereitete sich auf weitere Fahrzeuge aus. Ein Übergreifen des Feuers auf das auf dem Gelände befindliche Wohnhaus konnte verhindert werden, da das Feuer zuvor entdeckt worden war und gelöscht werden konnte. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von circa EUR 33.000,00.
Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass der Tatnachweis auf Indizien beruhe. Unter anderem sei einer der Angeklagten unmittelbar an dem versuchten Versicherungsbetrug beteiligt gewesen. Weitere Beteiligte der versuchten Straftat sei die Mutter der Freundin eines anderen Angeklagten. Nach der Tat habe man die Angeklagten an dem Fahrzeug angetroffen, an dem Spuren der Lackfarbe festgestellt werden konnten. Schließlich habe man auch Gesprächsinhalte aus Telekommunikationsüberwachung nach der Tat berücksichtigt, die auf die Tatbegehung hindeuteten. Zur Überzeugung der Kammer konnte hingegen nicht festgestellt werden, ob die Angeklagten es auch in Kauf genommen haben, dass das Feuer möglicherweise auf das Wohnhaus übergreifen konnte.
Die Kammer hat bei der Verurteilung den Strafrahmen der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 10 Jahren vorsieht. Zugunsten der Angeklagten sprach, dass die Tat länger her ist. Zulasten der Angeklagten hat die Kammer die Höhe des Schadens berücksichtigt. Ferner sei in der Tat eine hohe kriminelle Energie zum Ausdruck gekommen. Bei den beiden Angeklagten, die zu Einzelstrafen von drei Jahren und neun Monaten und drei Jahren und drei Monaten verurteilt wurden, fanden auch die erhebliche Anzahl von Vorstrafen Berücksichtigung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Frist von 1 Wochen mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Vorsitzender Richter am Landgericht Willinghöfer
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