Urteil im Prozess wegen versuchten Mordes in Meppen
Pressemitteilung 9/25
10.03.2025
OSNABRÜCK. Die 3. Große Strafkammer - Große Jugendkammer als Schwurgericht - des Landgerichts Osnabrück hat am Freitag, dem 7. März 2025, in dem Verfahren wegen des Vorwurfs des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, erpresserischen Menschraubs und schweren Raubes ihr Urteil gesprochen, vgl. PM 7/25.
Einer der beiden 20-jährigen Angeklagten sowie der 24-jährige Angeklagte sind wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig gesprochen worden. Der 24-jährige Angeklagte ist zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Der 20-jährige Angeklagte ist unter Einbeziehung von drei weiteren Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Der weitere, ebenfalls 20 Jahre alte Angeklagte ist wegen Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig gesprochen worden. Er ist unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Die Angeklagte ist wegen Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig gesprochen. Sie ist zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden.
Zur Überzeugung der Kammer steht der Sachverhalt, so wie er von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht wurde, im Wesentlichen fest. Nach den Feststellungen der Kammer lockten die Angeklagten am 26. Mai 2024 das ihnen bekannte Opfer unter einem Vorwand in ein Waldstück bei Meppen. Sie wollten dem Opfer eine „Abreibung verpassen“, damit dieses den Ort Meppen verlässt. Sie vermuteten unter anderem, dass das Opfer jemanden aus ihrer Gruppe wegen eines Diebstahls „verpfiffen“ hatte. In einem Waldstück bei Meppen quälten sie die junge Frau über eine längere Zeit. Die drei männlichen Angeklagten nahmen ihr unter Gewaltanwendung Wertgegenstände weg. Im Verlauf des späten Abends sowie des frühen Morgens des 27. Mai 2024 wurde der Entschluss gefasst, das Opfer zu töten. Hierzu wurden dem Opfer von zwei der männlichen Angeklagten weitere Verletzungen zugefügt, während die anderen beiden Angeklagten diese unterstützten. In der Annahme, das Opfer sei tot, rollten die beiden männlichen Angeklagten es in die Ems und verließen mit den anderen Angeklagten den Tatort.
Zur Überzeugung der Kammer waren zwei männliche Angeklagte bei dem Versuch, das Opfer zu töten, die Haupttäter, während ein weiterer Angeklagter sowie die Angeklagte eher eine untergeordnete Rolle spielten. Sie machten sich daher nach Auffassung der Kammer auch nur wegen Beihilfe zum versuchten Mord schuldig. Als Mordmerkmal erkannte die Kammer die Absicht, eine andere Straftat zu verdecken, an - nämlich die vorangegangenen Quälereien sowie die Wegnahme der Wertgegenstände.
Zugunsten aller Angeklagten berücksichtigte die Kammer, dass der Mord nicht vollendet wurde. Ferner wurde aufgrund vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums eine drogenbedingte Enthemmung angenommen. Darüber hinaus führte die Tat für das Opfer zu keinen - für die Kammer feststellbaren - besonders schweren Folgen. Zugunsten des 20-jährigen Angeklagten, der zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde, sowie der Angeklagten berücksichtigte die Kammer zudem, dass sie geständig waren. Ferner fand ihre untergeordnete Rolle als Gehilfe Berücksichtigung. Zulasten aller Angeklagten wurde berücksichtigt, dass sie sich tateinheitlich wegen mehrerer Straftatbestände schuldig gemacht haben. Bei den beiden Haupttätern fand der Umstand Berücksichtigung, dass sie die Hauptakteure waren. Ferner standen sie zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter Führungsaufsicht beziehungsweise unter Bewährung. Hinsichtlich der beiden 20 Jahre alten Angeklagten wurden bei der Bemessung der Einheitsjugendstrafe die miteinzubeziehenden Vorverurteilungen berücksichtigt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann von der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und den Angeklagten binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
10.03.2025
OSNABRÜCK. Die 3. Große Strafkammer - Große Jugendkammer als Schwurgericht - des Landgerichts Osnabrück hat am Freitag, dem 7. März 2025, in dem Verfahren wegen des Vorwurfs des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, erpresserischen Menschraubs und schweren Raubes ihr Urteil gesprochen, vgl. PM 7/25.
Einer der beiden 20-jährigen Angeklagten sowie der 24-jährige Angeklagte sind wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig gesprochen worden. Der 24-jährige Angeklagte ist zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Der 20-jährige Angeklagte ist unter Einbeziehung von drei weiteren Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Der weitere, ebenfalls 20 Jahre alte Angeklagte ist wegen Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig gesprochen worden. Er ist unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Die Angeklagte ist wegen Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig gesprochen. Sie ist zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden.
Zur Überzeugung der Kammer steht der Sachverhalt, so wie er von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht wurde, im Wesentlichen fest. Nach den Feststellungen der Kammer lockten die Angeklagten am 26. Mai 2024 das ihnen bekannte Opfer unter einem Vorwand in ein Waldstück bei Meppen. Sie wollten dem Opfer eine „Abreibung verpassen“, damit dieses den Ort Meppen verlässt. Sie vermuteten unter anderem, dass das Opfer jemanden aus ihrer Gruppe wegen eines Diebstahls „verpfiffen“ hatte. In einem Waldstück bei Meppen quälten sie die junge Frau über eine längere Zeit. Die drei männlichen Angeklagten nahmen ihr unter Gewaltanwendung Wertgegenstände weg. Im Verlauf des späten Abends sowie des frühen Morgens des 27. Mai 2024 wurde der Entschluss gefasst, das Opfer zu töten. Hierzu wurden dem Opfer von zwei der männlichen Angeklagten weitere Verletzungen zugefügt, während die anderen beiden Angeklagten diese unterstützten. In der Annahme, das Opfer sei tot, rollten die beiden männlichen Angeklagten es in die Ems und verließen mit den anderen Angeklagten den Tatort.
Zur Überzeugung der Kammer waren zwei männliche Angeklagte bei dem Versuch, das Opfer zu töten, die Haupttäter, während ein weiterer Angeklagter sowie die Angeklagte eher eine untergeordnete Rolle spielten. Sie machten sich daher nach Auffassung der Kammer auch nur wegen Beihilfe zum versuchten Mord schuldig. Als Mordmerkmal erkannte die Kammer die Absicht, eine andere Straftat zu verdecken, an - nämlich die vorangegangenen Quälereien sowie die Wegnahme der Wertgegenstände.
Zugunsten aller Angeklagten berücksichtigte die Kammer, dass der Mord nicht vollendet wurde. Ferner wurde aufgrund vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums eine drogenbedingte Enthemmung angenommen. Darüber hinaus führte die Tat für das Opfer zu keinen - für die Kammer feststellbaren - besonders schweren Folgen. Zugunsten des 20-jährigen Angeklagten, der zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde, sowie der Angeklagten berücksichtigte die Kammer zudem, dass sie geständig waren. Ferner fand ihre untergeordnete Rolle als Gehilfe Berücksichtigung. Zulasten aller Angeklagten wurde berücksichtigt, dass sie sich tateinheitlich wegen mehrerer Straftatbestände schuldig gemacht haben. Bei den beiden Haupttätern fand der Umstand Berücksichtigung, dass sie die Hauptakteure waren. Ferner standen sie zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter Führungsaufsicht beziehungsweise unter Bewährung. Hinsichtlich der beiden 20 Jahre alten Angeklagten wurden bei der Bemessung der Einheitsjugendstrafe die miteinzubeziehenden Vorverurteilungen berücksichtigt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann von der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und den Angeklagten binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Richter am Landgericht Christoph Willinghöfer
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