Urteil im Prozess wegen „Schwarzverkäufen“
Pressemitteilung 18/25
Der 86-jährige Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 2.000,00 € verurteilt. Dabei setzte die Kammer die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus. Sie folgte damit dem Antrag der Vertreter der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung wegen der vorgenannten Straftatbestände in entsprechendem Umfang beantragt hatten. Die Verteidigung hatte in ihrem Schlussplädoyer eine mildere Freiheitsstrafe von unter einem Jahr beantragt.
Gegen den 60-jährigen Angeklagten wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Vertreter der Staatsanwaltschaft hielten hier eine um vier Monate längere Gesamtfreiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen, wohingegen sich die Verteidigung für eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr ausgesprochen hatte.
Wie die Kammer in ihrer Urteilsbegründung ausgeführt hat, stehen die Tatvorwürfe aufgrund mehrerer Zeugenaussagen und der im Zuge des Prozesses erfolgten glaubhaften Geständnisse der beiden Angeklagten fest. Konkret gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass die Angeklagten Kaminöfen und -einsätze des Unternehmens, für welches sie als Geschäftsführer tätig waren, unter der Hand gegen Barzahlungen für rund die Hälfte des eigentlichen Preises verkauft und das Geld untereinander aufgeteilt haben. Über einen Zeitraum von 36 Monaten seien so jedenfalls 252 Kaminöfen „schwarz“ veräußert worden, wobei die Kammer betonte, dass die tatsächliche Zahl der verkauften Öfen noch höher liegen könnte. Der Zweifelssatz gebiete es hier zugunsten der Angeklagten von der niedrigen Zahl auszugehen. Bereits diese Anzahl von Öfen entspreche einem wirtschaftlichen Schaden für das Unternehmen von rund 410.000,00 €. Die Kammer führte weiter aus, dass der ältere der beiden Angeklagten zu ihrer Überzeugung die leitende Kraft gewesen sei, wohingegen der Jüngere ihm zuverlässig gehorcht habe. Ein Ende habe die Verkaufspraktik erst gefunden, nachdem ein Geschäftsleiter des Unternehmens die Schwarzverkäufe aufgedeckt und – unter Mitwirkung des jüngeren der beiden Angeklagten – eine Selbstanzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegeben hatte.
Zugunsten des älteren Angeklagten berücksichtigte die Kammer neben seinem hohen Alter, dass er um eine Schadenswiedergutmachung bemüht gewesen sei, dass er geständig war, dass er keine Vorstrafen hatte und dass er sich dem Prozess trotz einer notwendigen Operation gestellt hat. Für den jüngeren Angeklagten wertete die Kammer, dass dieser ebenfalls geständig war, dass er im Vergleich zum älteren Angeklagten nur einen geringen Teil des Verkaufserlöses behalten durfte, dass er seinen Arbeitsplatz verloren hat und dass er sich in Bezug auf die Taten reumütig gezeigt hat. Zu Lasten beider Angeklagter hat die Kammer insbesondere die Höhe des verursachten Schadens und die Länge des Tatzeitraums von insgesamt drei Jahren gewertet. Ferner berücksichtigte sie den Umstand, dass gegen die beiden Angeklagten bereits vor einigen Jahren ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von „Schwarzverkäufen“ geführt wurde, welches seinerzeit nach Zahlung einer Geldbuße durch das Unternehmen eingestellt wurde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann von der Staatsanwaltschaft und den Angeklagten binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
21.05.2025
Der 86-jährige Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 2.000,00 € verurteilt. Dabei setzte die Kammer die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus. Sie folgte damit dem Antrag der Vertreter der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung wegen der vorgenannten Straftatbestände in entsprechendem Umfang beantragt hatten. Die Verteidigung hatte in ihrem Schlussplädoyer eine mildere Freiheitsstrafe von unter einem Jahr beantragt.
Gegen den 60-jährigen Angeklagten wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Vertreter der Staatsanwaltschaft hielten hier eine um vier Monate längere Gesamtfreiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen, wohingegen sich die Verteidigung für eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr ausgesprochen hatte.
Wie die Kammer in ihrer Urteilsbegründung ausgeführt hat, stehen die Tatvorwürfe aufgrund mehrerer Zeugenaussagen und der im Zuge des Prozesses erfolgten glaubhaften Geständnisse der beiden Angeklagten fest. Konkret gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass die Angeklagten Kaminöfen und -einsätze des Unternehmens, für welches sie als Geschäftsführer tätig waren, unter der Hand gegen Barzahlungen für rund die Hälfte des eigentlichen Preises verkauft und das Geld untereinander aufgeteilt haben. Über einen Zeitraum von 36 Monaten seien so jedenfalls 252 Kaminöfen „schwarz“ veräußert worden, wobei die Kammer betonte, dass die tatsächliche Zahl der verkauften Öfen noch höher liegen könnte. Der Zweifelssatz gebiete es hier zugunsten der Angeklagten von der niedrigen Zahl auszugehen. Bereits diese Anzahl von Öfen entspreche einem wirtschaftlichen Schaden für das Unternehmen von rund 410.000,00 €. Die Kammer führte weiter aus, dass der ältere der beiden Angeklagten zu ihrer Überzeugung die leitende Kraft gewesen sei, wohingegen der Jüngere ihm zuverlässig gehorcht habe. Ein Ende habe die Verkaufspraktik erst gefunden, nachdem ein Geschäftsleiter des Unternehmens die Schwarzverkäufe aufgedeckt und – unter Mitwirkung des jüngeren der beiden Angeklagten – eine Selbstanzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegeben hatte.
Zugunsten des älteren Angeklagten berücksichtigte die Kammer neben seinem hohen Alter, dass er um eine Schadenswiedergutmachung bemüht gewesen sei, dass er geständig war, dass er keine Vorstrafen hatte und dass er sich dem Prozess trotz einer notwendigen Operation gestellt hat. Für den jüngeren Angeklagten wertete die Kammer, dass dieser ebenfalls geständig war, dass er im Vergleich zum älteren Angeklagten nur einen geringen Teil des Verkaufserlöses behalten durfte, dass er seinen Arbeitsplatz verloren hat und dass er sich in Bezug auf die Taten reumütig gezeigt hat. Zu Lasten beider Angeklagter hat die Kammer insbesondere die Höhe des verursachten Schadens und die Länge des Tatzeitraums von insgesamt drei Jahren gewertet. Ferner berücksichtigte sie den Umstand, dass gegen die beiden Angeklagten bereits vor einigen Jahren ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von „Schwarzverkäufen“ geführt wurde, welches seinerzeit nach Zahlung einer Geldbuße durch das Unternehmen eingestellt wurde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann von der Staatsanwaltschaft und den Angeklagten binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Richter am Landgericht Dr. Mahret
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