Urteil im Prozess wegen Geldautomatensprengungen
11.03.2025
OSNABRÜCK. Die 18. Große Strafkammer - Große Jugendkammer - des Landgerichts Osnabrück hat am Montag, dem 10. März 2025, in dem Verfahren gegen sieben Männer aus den Niederlanden wegen des Vorwurfs der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Bandendiebstahls in einer Vielzahl von Fällen ihr Urteil verkündet vgl. PM 8/25.
Der heute 25-jährige Angeklagte ist wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl in sechs Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Der jetzt 21 Jahre alte Angeklagte ist wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, wovon der Diebstahl in einem Fall nur versucht war, zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Ein heute 22 Jahre alte Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl in zwei Fällen sowie wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, wobei es hinsichtlich des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der nunmehr 33 Jahre alte Angeklagte ist wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Der heute 24 Jahre alte Angeklagte ist wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl in fünf Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Ein weiterer, ebenfalls 24 Jahre alte Angeklagte ist wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Der 31 Jahre alte Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden.
Ferner wurde die Einziehung von zwei Tatfahrzeugen sowie des jeweils aus den Taten Erlangten angeordnet.
Der Verurteilung liegt eine Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zu Grunde. Zu Beginn der Verhandlung wurden erfolgreich Gespräche zwischen den Beteiligten geführt, in denen besprochen wurde, welche mögliche Strafe bei einer geständigen Einlassung ausgeurteilt werden könnte. Anschließend erfolgten die Geständnisse der Angeklagten, welche im Rahmen der weiteren - jedoch ohne die Geständnisse deutlich umfangreicheren - Beweisaufnahme verifiziert wurden.
Zugunsten aller Angeklagten berücksichtigte die Kammer, dass sie geständig waren und durch die Verständigung das Verfahren deutlich verkürzt wurde. Sofern die Angeklagten wegen einer Beihilfehandlung verurteilt wurden, wirkte auch diese sich im Rahmen der Strafzumessung positiv aus. Zulasten der Angeklagten wurden die jeweilige Vorstrafensituation, die Höhe der Tatbeute und die Höhe der verursachten Sachschäden berücksichtigt. Ferner wurden bei einzelnen Taten zufällig anwesende Passanten bedroht - zum Teil unter vorgehaltener Waffe. Auch dieses wurde zulasten der Angeklagten bei der jeweils aus zu urteilenden Strafe berücksichtigt.
Im Rahmen der Verständigungsgespräche hatten alle Angeklagten über ihre Verteidiger das Ansinnen geäußert, die Haftstrafe in den Niederlanden verbüßen zu können. Aufgrund dieses Umstandes sowie wegen der bereits seit knapp 18 Monaten verbüßten Auslieferungs- und Untersuchungshaft wurden die Haftbefehle gegen die beiden heranwachsenden Angeklagten aufgehoben. Hinsichtlich vier weiteren Angeklagten blieb der jeweilige Haftbefehl zwar aufrechterhalten, jedoch kann dieser bei Erfüllung der von der Kammer beschlossenen Auflagen außervollzuggesetzt werden. Hinsichtlich des Angeklagten, der zur höchsten Haftstrafe verurteilt wurde, blieb der Haftbefehl aufrechterhalten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann von der Staatsanwaltschaft und den Angeklagten binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Richter am Landgericht Christoph Willinghöfer
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