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Urteil im Prozess wegen der Tötung eines 51 Jahre alten Mannes in Nordhorn

Pressemitteilung 29/24

06.12.2024

OSNABRÜCK. Die 6. Große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Osnabrück hat gestern, 5. Dezember 2024, ihr Urteil in dem Verfahren wegen der Tötung eines 51 Jahre alten Mannes in Nordhorn gesprochen, Geschäftszeichen 6 Ks 7/24 (vgl. PM 10/24, PM 27/24).

Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Die Angeklagte ist wegen unterlassener Hilfeleistung sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Verfahren hat in den Medien besondere Beachtung erfahren, da der Leichnam nach der Tat zerstückelt und in Plastiktüten in den Ems-Vechte-Kanal bei Nordhorn geworfen wurde.


Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der 55 Jahre alte Angeklagte am Abend des 9. Februar 2024 über einen längeren Zeitraum auf den 51 Jahre alten Angeklagten - zum Teil mit einer Flasche - einschlug und ihn im Ergebnis tödlich verletzte. Hierbei handelte er mit dem Vorsatz den anderen zu verletzten. Dass er diesen töten wollte, steht zur Überzeugung der Kammer zwar nicht fest. Hinsichtlich des durch die Körperverletzung eingetretenen Todes handelte der Angeklagte jedoch fahrlässig. In der Zeit bis zum 17. Februar 2024 zerteilte der Angeklagte den Leichnam und verpackte die Leichenteile in mehreren Plastiktüten. In der Nacht zum 17. Februar 2024 warf er sie in den Ems-Vechte-Kanal bei Nordhorn, wo sie von Spaziergängern entdeckt wurden. Die Angeklagte hat das Einschlagen des Angeklagten auf das Opfer mitbekommen und Versuche Dritter, einzuschreiten, unterbunden. Dass die Angeklagte hierbei mit dem Vorsatz handelte, hierdurch die Tat des Angeklagten zu fördern, steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest. Die Angeklagte ergriff allerdings keine, ihr möglichen Hilfemaßnahmen. Am 17. März 2024 beleidigte die Angeklagte ferner zwei Polizeibeamte, indem sie sie unter anderem als Schlampen bezeichnete.


Das Gericht würdigte die Tat des Angeklagten als Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne der Regelung zu § 227 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte habe mit dem Vorsatz gehandelt, den 51 Jahre alten Mann zu verletzten. Hinsichtlich der Todesfolge habe er fahrlässig gehandelt. Aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums sei die Schuldfähigkeit des Angeklagten gemindert gewesen. Ein minderschwerer Fall im Sinne der Regelung zu § 227 Abs. 2 StGB liege zwar nicht vor, jedoch werde der Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1, § 21 StGB gemildert und betrage zwischen 6 Monaten und 11 Jahren und 3 Monaten. Die Taten der Angeklagten erfüllen nach Ansicht des Gerichts die Straftatbestände der unterlassenen Hilfeleistung sowie der Beleidigung. Auch bei der Angeklagten seien bei den Einzelstrafen die Rahmen wegen verminderter Schuldfähigkeit gemildert. Die Angeklagte sei nicht wegen einer Teilnahme an der Körperverletzung mit Todesfolge zu verurteilen, da ihr nicht nachgewiesen werden könne, dass sie mit dem Vorsatz gehandelt habe, die Tat des Angeklagten zu unterstützen.


Tat- und schuldangemessen sei unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten Jahren. Zugunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung zu dem Tatgeschehen eingelassen und Reue gezeigt habe. Zu seinen Lasten würdigte die Kammer, dass er einschlägig vorbestraft sei und die Schläge auf das Opfer über einen längeren Zeitraum erfolgten. Dass er den Leichnam anschließend zerstückelt und in den Ems-Vechte-Kanal geworfen habe, erfülle weder einen Straftatbestand noch sei dieses strafschärfend zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Es sei – wie auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrfach betont – unzulässig, zulasten eines Täters zu würdigen, wenn er die Spuren seiner Tat verwische.


Tat- und schuldangemessen sei unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Sie sei nicht vorbestraft. Die Kammer ist der Ansicht, dass auch unter dem Eindruck der verbüßten Untersuchungshaft die Angeklagte in Zukunft straffrei leben werde, so dass die Gesamtfreiheitstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könne.


Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann von der Staatsanwaltschaft und den Angeklagten binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.



Vorsitzender Richter am Landgericht Willinghöfer
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