Urteil im Prozess um mutmaßlichen Mord auf dem Gelände der Bürgerbegegnungsstätte in Spelle für den 29. Februar 2024 erwartet
Pressemitteilung 4/24
27.02.2024
OSNABRÜCK. In dem Verfahren vor der 6. Großen Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Osnabrück wegen des Vorwurfes des Mordes nach dem Tod eines 35 Jahre alten Mannes aus der Republik Moldau in Spelle wird am Donnerstag, dem 29. Februar 2024, mit einem Urteil gerechnet (Geschäftszeichen: 6 Ks 13/23).
Dem nunmehr 33 Jahre alten Angeklagten wird seitens der Staatsanwaltschaft Osnabrück vorgeworfen, am Morgen des 23. Juli 2023 mehrmals mit einem Messer auf den Mann auf dem Gelände der Bürgerbegegnungsstätte in Spelle eingestochen zu haben. Der Angeklagte soll mit der Lebensgefährtin des Angeklagten eine über mehrere Monate andauernde Beziehung geführt haben, deren Beendigung durch die Frau der Angeklagte nicht akzeptiert habe. Der Angeklagte soll die Tat begangen haben, um die Frau für sich allein zu haben. Er habe daher mit seiner Tat das Mordmerkmal der „sonst aus niedrigen Beweggründen“ verwirklicht.
Im ersten Termin am 15. Januar 2024 hat der Angeklagte Angaben zur Tat gemacht. Er hat eingeräumt, auf den Mann eingestochen zu haben. Er habe sich jedoch lediglich verteidigen wollen, da er gedacht habe, der Mann wolle ihn töten. Das spätere Opfer habe nämlich seinerseits das Messer dabeigehabt und es hervorgeholt, bevor er es habe ergreifen und sich damit verteidigen können.
Nach Schluss der Beweisaufnahme hielten die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung ihre Plädoyers. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bewertete die Tat als Totschlag im Sinne der Regelung zu § 212 Abs. 1 StGB, weil sie das angeklagte Mordmerkmal nach der Beweisaufnahme für nicht hinreichend nachgewiesen hielt. Er forderte eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Die Verteidigung stellte keinen konkreten Antrag. Die Freiheitsstrafe müsse aber bedeutend niedriger ausfallen.
Mord wird gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet. Die Freiheitsstrafe für Totschlag beträgt hingegen gemäß § 212 Abs. 1, § 38 Abs. 2 StGB zwischen 5 und 15 Jahren.
Das Urteil der 6. Großen Strafkammer wird voraussichtlich am Donnerstag, dem 29. Februar 2024, 11.30 Uhr, Saal 272 des Landgerichts (Schwurgerichtssaal) erwartet.
Interessierte Medienvertreter dürfen - ohne vorherige Anmeldung - vor Beginn der Verhandlung am 29. Februar 2024 für 15 Minuten im Saal 272 des Landgerichts filmen und fotografieren. Das Gericht darf bei seinem Einzug gefilmt und fotografiert werden. Abbildungen des Angeklagten sind mittels geeigneter technischer Maßnahmen zu anonymisieren ("pixeln"). Bild- und Tonaufnahmen nach der Verhandlung und außerhalb des Verhandlungssaales sind nur nach Erteilung einer Foto- oder Drehgenehmigung durch den Pressesprecher gestattet.
Im Anschluss an die Verhandlung am 29. Februar 2024 steht Ihnen der Pressesprecher des Landgerichts für O-Töne im Sitzungssaal zur Verfügung, ohne dass es hierfür einer Anmeldung bedarf.
Richter am Landgericht Christoph Willinghöfer
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