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Urteil im Prozess gegen Arzt nach Tod einer Patientin während Narkose

Pressemitteilung 3/25

28.01.2025



OSNABRÜCK. In dem Verfahren vor der 6. Großen Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Osnabrück wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung sowie des versuchten Totschlags durch Unterlassen nach dem Tod einer 63 Jahre alten Frau während der Durchführung einer Narkose für eine zahnärztliche Heilbehandlung wird am Donnerstag, dem 30. Januar 2025, mit dem Urteil gerechnet (Geschäftszeichen 6 Ks 11/24).


Dem nunmehr 74 Jahre alten Angeklagten wird seitens der Staatsanwaltschaft Osnabrück vorgeworfen, am 4. April 2023 bei einer damals 63 Jahre alten Frau eine Narkose für eine zahnärztliche Heilbehandlung eingeleitet zu haben, ohne die vorgeschriebene Funktionsprüfung und den empfohlenen Kurzcheck am Beatmungsgerät durchgeführt zu haben. Aufgrund eines defekten Ventiltellers soll eine Beatmung nicht möglich gewesen sein. Die Fehlfunktion wäre bei den vorgeschriebenen und empfohlenen Maßnahmen aufgefallen. Ebenso wenig soll eine Präoxygenierung der Patientin erfolgt sein. Zwar soll die Patientin an ein sogenanntes Monitoring angeschlossen gewesen sein, jedoch sollen weder die Alarme noch die automatische Blutdruckmessung aktiviert worden sein. Warnhinweise an den Angeklagten während der Einleitung der Narkose sollen daher unterblieben sein. Bedingt durch die geringe Sauerstoffsättigung soll die Patientin einen funktionellen Kreislaufstillstand erlitten haben. Eine alternative Beatmung der Patientin soll durch den Angeklagten nicht erfolgt sein. Die alarmierte Notärztin soll die Patientin vom Beatmungsgerät getrennt und eine alternative Beatmung sowie eine Reanimation durchgeführt haben. Durch die länger andauernde Sauerstoffunterversorgung soll allerdings bereits ein schwerster hypoxischer Hirnschaden entstanden sein, welcher im Falle des Überlebens zu einer Pflegebedürftigkeit geführt hätte. Am 8. April 2024 verstarb die Patientin.


Nach Schluss der Beweisaufnahme hielten die Staatsanwaltschaft, die Nebenklage sowie die Verteidigung ihre Plädoyers. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft bewertete die Einleitung der Narkose trotz unterlassener Funktionsprüfung und Kurzchecks als fahrlässige Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Dies wird nach dem Gesetz mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Sie beantragte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags durch Unterlassen sei der Angeklagte nach den Ausführungen der Vertreterin der Staatsanwaltschaft freizusprechen. Jedenfalls ein Tötungsvorsatz sei nicht nachweisbar. Die Nebenklage hat sich dem angeschlossen und hat die Verhängung eines Berufsverbotes beantragt. Die Verteidigung hat beantragt, den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann; die mithin maximal bis zu 2 Jahren beträgt.


Das Urteil der 6. Großen Strafkammer wird voraussichtlich am Donnerstag, dem 30. Januar 2025, 15.00 Uhr, Saal A 223 des Landgerichts (Schwurgerichtssaal) verkündet werden.

Interessierte Medienvertreter dürfen - ohne vorherige Anmeldung - vor Beginn der Verhandlung am 30. Januar 2025 für 15 Minuten im Saal A 223 des Landgerichts filmen und fotografieren. Das Gericht darf bei seinem Einzug gefilmt und fotografiert werden. Abbildungen des Angeklagten sind mittels geeigneter technischer Maßnahmen zu anonymisieren ("pixeln"). Bild und Tonaufnahmen nach der Verhandlung und außerhalb des Verhandlungssaales sind nur nach Erteilung einer Foto- oder Drehgenehmigung durch den Pressesprecher gestattet.

Im Anschluss an die Verhandlung am 30. Januar 2025 steht Ihnen der Pressesprecher des Landgerichts für O-Töne im Sitzungssaal zur Verfügung, ohne dass es hierfür einer Anmeldung bedarf.



Vorsitzender Richter am Landgericht Willinghöfer
- Pressestelle -
Landgericht Osnabrück, Neumarkt 2,
49074 Osnabrück
Telefon: 05 41 - 3 15 1325
Telefax: 05 41 - 3 15 6138
Christoph.Willinghoefer@justiz.niedersachsen.de


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Twitter: https://twitter.com/LandgerichtOS



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