Räumungsklage gegen Schützenverein
Pressemitteilung 15/26
14.04.2026
OSNABRÜCK. Vor dem Landgericht Osnabrück wird am Donnerstag, dem 16. April 2026, der Räumungsprozess der Gemeinde Twist gegen den Schützenverein St. Georg Twist/ Mitte verhandelt, Aktenzeichen 13a 31/26.
Mit Vertrag vom 17. September 1990 verpachtete die Gemeinde Twist an den Schützenverein St. Georg Twist/ Mitte ein Grundstück, welches sich in unmittelbarer Nähe des Schulzentrums befindet. Die Beklagte errichtete in der Folgezeit auf dem Gelände ein Schützengebäude mit einem Luftgewehrschießstand und Kleinkaliberbahnen.
In dem Vertrag vereinbarten die Parteien unter anderem eine Mindestlaufzeit von 25 Jahren sowie eine Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr, sofern keine Kündigung erfolgt. Ferner enthielt der Vertrag besondere Regelungen für eine Kündigung seitens der Gemeinde: Sie verpflichtete sich unter anderem ein vergleichbares Grundstück in geeigneter Lage dem Verein ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung zu stellen sowie den vorhandenen Marktwert des Gebäudes in Geld auszugleichen.
Im Sommer 2024 kündigte die Gemeinde das Pachtverhältnis mit Wirkung zum 31. Juli 2025. Die Gemeinde beabsichtigt, das Grundstück in Zukunft für die Ansiedlung eines Einzelhandelsunternehmens zu nutzen. Die Gemeinde bot dem Verein im Zuge der Kündigung ein anderes Grundstück in der Nähe zur Pacht an, ebenso eine Ausgleichszahlung für die Gebäude auf dem bisherigen Grundstück.
Der Verein meint, er müsse das aktuell genutzte Grundstück trotz der Kündigung nicht räumen. Es sei völlig unklar, ob das angebotene Ersatzgrundstück tatsächlich ohne zusätzliche Kosten für den Bau und Betrieb eines neuen Schützenhauses mit Schießstand genutzt werden könne. Es gebe sowohl rechtliche als auch tatsächliche Bedenken gegen die Nutzbarkeit des Grundstücks, zudem sei die Übernahme möglicher Folgekosten durch die Gemeinde unklar.
Die Gemeinde sieht dagegen die wesentlichen Fragen zur Nutzbarkeit des Ersatzgrundstücks als geklärt an. Sie ist der Auffassung, sie habe in diesem Zuge bereits mehr getan, als der Pachtvertrag verlange, indem sie unter anderem rechtliche Fragen zur Nutzbarkeit des Grundstücks geklärt habe. Auch habe sie dem Verein eine Übergangslösung bis zum Bau des neuen Schießstandes vermittelt.
Die Verhandlung findet am kommenden Donnerstag um 11.00 Uhr in Saal A 126. Das persönliche Erscheinen der Vertreter der Klägerin und des Beklagten wurde angeordnet.
14.04.2026
OSNABRÜCK. Vor dem Landgericht Osnabrück wird am Donnerstag, dem 16. April 2026, der Räumungsprozess der Gemeinde Twist gegen den Schützenverein St. Georg Twist/ Mitte verhandelt, Aktenzeichen 13a 31/26.
Mit Vertrag vom 17. September 1990 verpachtete die Gemeinde Twist an den Schützenverein St. Georg Twist/ Mitte ein Grundstück, welches sich in unmittelbarer Nähe des Schulzentrums befindet. Die Beklagte errichtete in der Folgezeit auf dem Gelände ein Schützengebäude mit einem Luftgewehrschießstand und Kleinkaliberbahnen.
In dem Vertrag vereinbarten die Parteien unter anderem eine Mindestlaufzeit von 25 Jahren sowie eine Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr, sofern keine Kündigung erfolgt. Ferner enthielt der Vertrag besondere Regelungen für eine Kündigung seitens der Gemeinde: Sie verpflichtete sich unter anderem ein vergleichbares Grundstück in geeigneter Lage dem Verein ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung zu stellen sowie den vorhandenen Marktwert des Gebäudes in Geld auszugleichen.
Im Sommer 2024 kündigte die Gemeinde das Pachtverhältnis mit Wirkung zum 31. Juli 2025. Die Gemeinde beabsichtigt, das Grundstück in Zukunft für die Ansiedlung eines Einzelhandelsunternehmens zu nutzen. Die Gemeinde bot dem Verein im Zuge der Kündigung ein anderes Grundstück in der Nähe zur Pacht an, ebenso eine Ausgleichszahlung für die Gebäude auf dem bisherigen Grundstück.
Der Verein meint, er müsse das aktuell genutzte Grundstück trotz der Kündigung nicht räumen. Es sei völlig unklar, ob das angebotene Ersatzgrundstück tatsächlich ohne zusätzliche Kosten für den Bau und Betrieb eines neuen Schützenhauses mit Schießstand genutzt werden könne. Es gebe sowohl rechtliche als auch tatsächliche Bedenken gegen die Nutzbarkeit des Grundstücks, zudem sei die Übernahme möglicher Folgekosten durch die Gemeinde unklar.
Die Gemeinde sieht dagegen die wesentlichen Fragen zur Nutzbarkeit des Ersatzgrundstücks als geklärt an. Sie ist der Auffassung, sie habe in diesem Zuge bereits mehr getan, als der Pachtvertrag verlange, indem sie unter anderem rechtliche Fragen zur Nutzbarkeit des Grundstücks geklärt habe. Auch habe sie dem Verein eine Übergangslösung bis zum Bau des neuen Schießstandes vermittelt.
Die Verhandlung findet am kommenden Donnerstag um 11.00 Uhr in Saal A 126. Das persönliche Erscheinen der Vertreter der Klägerin und des Beklagten wurde angeordnet.
Vorsitzender Richter am Landgericht Willinghöfer
- Pressestelle -
Landgericht Osnabrück, Neumarkt 2,
49074 Osnabrück
Telefon: 05 41 - 3 15 1325
Telefax: 05 41 - 3 15 6138
Christoph.Willinghoefer@justiz.niedersachsen.de
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