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Prozessbeginn wegen mutmaßlichen Mordes im Rahmen einer Feier in der Schützenhalle in Bramsche-Pente

Pressemitteilung 34/23


28.08.2023


OSNABRÜCK. Vor der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück - Große Jugendkammer - beginnt Anfang September 2023 der Prozess gegen einen 20 Jahre alten Angeklagten, unter anderem wegen der Tötung einer 19 Jahre alten Frau im Rahmen einer Feier in der Schützenhalle in Bramsche-Pente Anfang März dieses Jahres.

Dem Angeklagten werden mehrere Straftaten zur Last gelegt, welche er auch als Jugendlicher begangen haben soll.

Das Verfahren findet daher gemäß § 48 JGG unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.


§ 48 JGG - Nichtöffentlichkeit


(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist nicht öffentlich.


(2) Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem Verletzten, seinem Erziehungsberechtigten und seinem gesetzlichen Vertreter und, falls der Angeklagte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers oder der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand die Anwesenheit gestattet. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen dem Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung gewährt wird, für den Leiter der Einrichtung. Andere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen, namentlich zu Ausbildungszwecken, zulassen.


(3) Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, so ist die Verhandlung öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist.






Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht, wo der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt, hat sich der Gesetzgeber bei Verfahren, bei denen ein zur Tatzeit Jugendlicher angeklagt ist, für die Nichtöffentlichkeit von Verhandlung und Entscheidungsverkündung entschieden.

Ob die Regelung zu § 48 Abs. 1 JGG Anwendung findet, richtet sich allein nach dem Alter der angeklagten Person zu einer der angeklagten Tatzeitpunkten.

Die Gerichte haben diesbezüglich keinen Handlungsspielraum.

Weitergehende Auskünfte zum vorliegenden Verfahren, wie zum Beispiel

- zu den konkreten Einzelheiten der Tatvorwürfe,
- zu der letztlich durch das Gericht festgestellten Tat oder
- zu der ausgeurteilten Strafe

können daher aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden.






Richter am Landgericht Christoph Willinghöfer
- Pressestelle -
Landgericht Osnabrück, Neumarkt 2,
49074 Osnabrück
Telefon: 05 41 - 3 15 1325
Mobil: 0160 4308472
Telefax: 05 41 - 3 15 6138
christoph.willinghoefer@justiz.niedersachsen.de

Web: http://www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de

Twitter: https://twitter.com/LandgerichtOS




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