Muss ein Hinweis erfolgen, dass ein Holzbodenbelag im Außenbereich eines Restaurants aufgrund von Nässe rutschig sein könnte?
25.04.2025
OSNABRÜCK. Vor der 1. Zivilkammer wird am kommenden Montag um 9.00 Uhr ein Zivilverfahren zwischen einer Restaurantbesucherin und dem Betreiber eines Restaurants aus Ankum-Tütingen verhandelt. Die Frau fordert unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 15.000,00.
Die Restaurantbesucherin macht mit ihrer Klage geltend, dass sie im Herbst 2023 im Außenbereich des Restaurants in der Nähe des dortigen Spielplatzes auf Holzdielen ausgerutscht sei und sich unter anderem eine Fraktur am rechten Arm zugezogen habe. Der Holzboden ist um eine Holzstatue verlegt. Der Bodenbelag sei nach Auffassung der Klägerin nicht trittsicher gewesen. Auch eine weitere Person, mit der sie an diesem Tag zum Essen in dem Restaurant gewesen sei, sei fast gestürzt. Letztlich habe auch eine leitende Angestellte des Restaurants vor Ort eingeräumt, dass ihre Mitarbeiter diese Stelle meiden sollten. Sie vertritt die Ansicht, dass der Restaurantbetreiber die Fläche hätte absperren müssen, mithin gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Unfallbedingt habe sie für 10 Wochen eine Armbandage tragen müssen. Sie sei stark in der häuslichen Arbeit eingeschränkt. Sie habe auch heute noch Schmerzen im Arm.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er bestreitet, dass der Vorfall sich - so wie von der Klägerin geschildert - ereignet habe. Er vertritt die Auffassung, dass er eine besondere Hinweispflicht nicht verletzt habe. Auch sei er nicht verpflichtet gewesen, den Bereich abzusperren. Für jedermann sei unmittelbar erkennbar gewesen, dass sich in dem Bereich, wo die Klägerin gestürzt sein will, ein Holzbodenbelag befinde. Es sei auch allgemein bekannt, dass Holzböden bei Nässe rutschig seien. Eine besondere Hinweispflicht habe nicht bestanden.
Die Frau macht mit ihrer Klage neben einem Schmerzensgeldanspruch die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend. Ferner fordert sie die Feststellung, dass der Beklagte für zukünftige Schäden im Zusammenhang mit dem Schadensereignis einzustehen habe.
Vorgerichtlich hat die Haftpflichtversicherung des Restaurantbetreibers eine Einstandspflicht abgelehnt.
Zu diesem Termin ist neben den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten niemand geladen.
Vorsitzender Richter am Landgericht Willinghöfer
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