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Landgericht Osnabrück gibt Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. wegen unlauterer Werbung statt - Einzelklagen gegen Händler nicht rechtsmissbräuchlich

05.01.2022

Pressemitteilung 2/22



OSNABRÜCK Der Deutsche Umwelthilfe e.V. hat ein Autohaus aus dem Gerichtsbezirk des

Landgerichts Osnabrück auf Unterlassung unlauterer Werbung erfolgreich in Anspruch

genommen. Die erste Kammer für Handelssachen ist dem Antrag des Klägers mit Urteil vom

17. Dezember 2021 gefolgt (Geschäftszeichen 13 O 230/21).

Der Deutsche Umwelthilfe e.V. beanstandete einen durch das Autohaus auf seiner

Facebookseite geteilten Post des Automobilherstellers: „Automobilherstellers X, Glänzende

Nachrichten für alle Fahrzeugmodell Y Fans! Unser praktischer Fahrzeugmodell Y 1.2

Benziner konnte beim ADAC Autokosten-Check für Kleinwagen ein … Mehr ansehen“. Die

Werte über den offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie die CO2-Emissionen erschienen erst

durch einen gesondert zu tätigenden Klick in einem weiteren Textfeld. Ferner erschien beim

erstmaligen Aufrufen der Internetseite ein 25 Sekunden langes Video, bei dem nach 17

Sekunden ebenfalls die Angaben zum Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen

angezeigt wurden. Dieser Post wurde von 26 über das Gebiet der Bundesrepublik verteilte

Autohäusern, die die Fahrzeuge des betroffenen Automobilherstellers veräußerten, auf deren

Internetseite geteilt. Der Kläger forderte die einzelnen Autohäuser wegen Verstoßes gegen

die Regelungen der PKW-ENVKV zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

§ 5 Abs. 1 PKW-EnVKV lautet wie folgt:

„Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf

andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über

den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen CO2-Emissionen der betreffenden

Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt 1 der Anlage 4 gemacht

werden.“

Im Abschnitt I der Anlage 4 zu 5 PKW-EnVKV heißt es unter anderem wie folgt:

„Für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell sind Angaben über den offiziellen

Kraftstoffverbrauch (Werte im Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) und die

offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen. …“

Der Aufforderung des Klägers kamen die Autohäuser, so auch die Beklagte, nicht nach, so

dass der Kläger Klage gegen die jeweiligen Autohäuser an den für deren Sitz zuständigen

Gerichten erhob. Dem Kläger war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass die Beklagte sowie

die anderen Autohäuser durch den gleichen Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen

Verfahren vertreten werden sollten. Ebenso wenig hatten die Beklagte noch die anderen

Autohäuser vorprozessual weder geäußert noch signalisiert, dass der Kläger die Klagen bei

einem Gericht konzentrieren möge oder das Führen eines Prozesses verbindliche Wirkung

besitze. Die Beklagte wendet unter anderem gegen das Begehren des Klägers ein, dass weder

eine Werbung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell noch eine spürbare Beeinträchtigung der

Verbraucherinteressen vorliege. Unberücksichtigt dessen sei das Agieren des Klägers

rechtsmissbräuchlich. Der Kläger sei gehalten gewesen, die betroffenen Autohäuser vor einem

Gericht in Anspruch zu nehmen.

Die erste Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Osnabrück vertrat die Auffassung,

dass der durch die Beklagte geteilte Post Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-

Emissionen enthalten müsse. In der Zusammenschau des Posts werde ein konkretes

Fahrzeug Modell eines ebenfalls benannten Herstellers beworben. Mit dem Vorenthalten von

Pflichtangaben würden Verbraucher in ihrem gesetzlich geschützten Informationsinteresse

nicht nur unerheblich benachteiligt.

Nach Auffassung der erkennenden Handelskammer ist es nicht rechtsmissbräuchlich, die

einzelnen Autohäuser am Sitz des für sie zuständigen Gerichts in Anspruch zu nehmen. Die

effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen setzt eine damit korrespondiere Anzahl

von Abmahnungen und damit einhergehend von gerichtlichen Verfahren voraus. Das der

Beklagten und den weiteren Autohäusern vorgeworfene Fehlverhalten beruht auf einer

individuellen Entscheidung des jeweiligen Händlers, für die die übrigen Händler nicht

einzustehen hätten. Eine Gemeinschaftswerbung liegt nach Ansicht der Kammer ebenso

wenig vor. Die Voraussetzungen einer einheitlichen Inanspruchnahme sind aus dem Grund

nicht gegeben. Darüber hinaus ist die einzelne Inanspruchnahme der Händler auch nicht

wegen einer missbräuchlichen Generierung von Gebühren unzulässig. Um die dem

Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- und Informationspflicht effektiv durchzusetzen

ist es erforderlich, sämtliche Verstöße in einzelnen Klageverfahren klären zu lassen.

Anderenfalls wäre der Kläger, bei dem höchstrichterlich festgestellt ist, dass der

Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben

ist, gezwungen, seine Verpflichtung zur Marktüberwachung auf einzelne Verstöße zu

konzentrieren und zu beschränken. Ein Rechtsmissbrauch folgt insbesondere auch nicht aus

Gründen der Prozessökonomie, denn die Beklagte sowie die weiteren Autohäuser haben dem

Kläger gegenüber nicht vorprozessual angezeigt, dass bereits ihr Verhalten mit dem Hersteller

abgestimmt ist und sie durch den gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten werden,

weshalb die Bündelung sämtlicher Ansprüche in einem Prozess zu Synergieeffekten führe.

Für den Kläger bestand auch kein Anhaltspunkt, dass die Beklagte sowie die weiteren

Autohäuser sich durch den gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen würden.

Darüber hinaus haben die Beklagte sowie die weiteren Autohäuser dem Kläger nicht

signalisiert, dass eine „Musterentscheidung“ für alle Händler verbindlich sein sollte.

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat die Möglichkeit, die

Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Berufung durch das Oberlandesgericht Oldenburg

überprüfen zu lassen.







Richter am Landgericht Christoph Willinghöfer
- Pressestelle -
Landgericht Osnabrück, Neumarkt 2,
49074 Osnabrück
Telefon: 05 41 - 3 15 1325
Telefax: 05 41 - 3 15 6138
christoph.willinghöfer@justiz.niedersachsen.de

Web: http://www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de

Twitter: https://twitter.com/LandgerichtOS


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