Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen „falsche Ärztin“
27.02.2026
OSNABRÜCK. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 8. Januar 2026 (Aktenzeichen des BGH: 3 StR 368/25) die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück im Verfahren um die sogenannte „falsche Ärztin“ bestätigt (Urteil des Landgerichts vom 17. März 2025; Aktenzeichen 18 KLs 14/24; vgl. PM 11-25).
In dem Verfahren vor der 18. Großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Osnabrück war die heute 24 Jahre alte Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen in Tateinheit mit unbefugten Führen der Berufsbezeichnung Ärztin sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in sieben Fällen für schuldig gesprochen worden. Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet.
Nach Auffassung der Kammer, die sich durch einen Sachverständigen hatte beraten lassen, hatte eine Gesamtwürdigung der Angeklagten und ihrer Taten ergeben, dass infolge ihrer mittelschweren Persönlichkeitsstörung und des Narzissmus sowie ihres Drangs, als Ärztin tätig zu sein, erhebliche Straftaten, durch welche die Opfer schwer geschädigt werden können und sie daher für die Allgemeinheit gefährlich ist, zu erwarten sind. Hierbei hatte die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass es nur vom Zufall abhängt, welche Art von ärztlichen Eingriffen die Angeklagte vornimmt. Es bestünde daher auch die Gefahr des Todes. Sie hatte daher die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Von der Verhängung einer Jugendstrafe - die Angeklagte war nach Jugendstrafrecht zu verurteilen, da der Schwerpunkt der Taten erfolgte als sie Heranwachsende war - hat die Kammer neben dieser Maßregel abgesehen, vgl. § 5 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Die Angeklagte griff dieses Urteil mit der Revision zum Bundesgerichtshof an. Dieser bestätigte aber nun die Entscheidung des Landgerichts, die damit rechtskräftig ist. Insbesondere die erhobenen Verfahrensrügen seien nicht erfolgreich.
Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus besteht somit fort. Es wird nunmehr in regelmäßigen Abständen überprüft, ob diese Unterbringung weiterhin erforderlich sein sollte, mithin deren Voraussetzungen weiter vorliegen. Sofern die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr bestehen, könnte die Angeklagte – ggfs. unter Auflagen – entlassen werden. Über eine Entlassung sowie deren Ausgestaltung hat die für die Angeklagte zuständige Strafvollstreckungskammer zu entscheiden.
Vorsitzender Richter am Landgericht Willinghöfer
- Pressestelle -
Landgericht Osnabrück, Neumarkt 2,
49074 Osnabrück
Telefon: 05 41 - 3 15 1325
Telefax: 05 41 - 3 15 6138
Christoph.Willinghoefer@justiz.niedersachsen.de
Web: http://www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de
Twitter: https://twitter.com/LandgerichtOS

