Urteil im Verfahren wegen Urkundenfälschungen in 335 Fällen für Exportbescheinigungen von Pferden
08.05.2026
OSNABRÜCK. Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat am Donnerstag, dem 7. Mai 2026, in dem Verfahren wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung in 335 Fällen die 59 Jahre alte Frau aus Nordhorn freigesprochen, Geschäftszeichen 3 KLs 9/25.
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hat der Angeklagten zur Last gelegt, im Zeitraum von Mai 2020 bis März 2023 in 335 Fällen für den Export von Pferden nach Mexiko beim zuständigen Veterinäramt das erforderliche Zertifikat unter Einreichung gefälschter Laborergebnisse erwirkt zu haben. Hierdurch sollen Laborkosten in Höhe von knapp EUR 170.000,00 gespart worden sein.
Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass trotz intensiver und umfangreicher Ermittlungen, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens durchgeführt worden seien, die Angeklagte nach den Grundsätzen „in dubio pro reo“ freizusprechen gewesen sei.
Nach den Feststellungen der Kammer wurden die streitigen Laborberichte beim zuständigen Veterinäramt zum Teil in Papierform und zum Teil per E-Mail eingereicht. Insgesamt hat die Kammer keine Feststellungen zum Herstellen der gefälschten Laborberichte zu treffen vermocht.
Hinsichtlich des Einreichens der gefälschten Laborberichte in Papierform sei zu berücksichtigen, dass nach dem Gesetz eine Strafbarkeit voraussetze, dass ein Schriftstück mit dem Willen in den Rechtsverkehr gebracht wird, es handele sich bei ihm um ein originales Papierstück. Ein solcher Wille sei der Angeklagten nicht nachzuweisen. Hierbei hat die Kammer auch die Angaben der vernommenen Mitarbeiter des Veterinäramtes berücksichtigt, für die letztlich nur der Befund und nicht das Dokument als solches von Bedeutung gewesen sei. Eine solche sogenannte „schriftliche Lüge“ erfülle nicht den Straftatbestand der Urkundenfälschung, so die Kammer im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung. Ein Betrug im Sinne der Regelung zu § 263 StGB liege ebenso wenig vor, da es seitens des zuständigen Veterinäramtes zu keiner „Vermögensverfügung“ gekommen sei. Das Ausstellen des Zertifikats führe nicht zu einem für eine Strafbarkeit erforderlichen Vermögensabfluss.
Bezüglich der Einreichung der gefälschten Laborberichte als E-Mail-Anhang hat die Kammer nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen können, dass die Angeklagte diese Mails versandt hat. Die E-Mails seien von einer E-Mailadresse der Firma, die den Export durchgeführt hat, versandt worden, die jedoch nicht nur von der Angeklagten genutzt worden sei. Eine eindeutige Zuordnung zur Angeklagten war zur Überzeugung der Kammer nicht mit hinreichender Gewissheit möglich. Im Übrigen seien auch die den E-Mails als Anhang beigefügten Unterlagen zum Teil eindeutig lediglich als eingescannte Unterlagen erkennbar gewesen. Auch aus diesem Grund sei der insoweit in Betracht kommende Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten nicht erfüllt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Frist von einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Vorsitzender Richter am Landgericht Willinghöfer
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