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Urteil im Verfahren um Verkauf von Goldbarrenfalsifikate

Pressemitteilung 42/22


17.11.2022



OSNABRÜCK. Die 18. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat gestern, 16. November 2022, ihr Urteil in dem Verfahren gegen einen 28-Jährigen aus Schortens wegen der Veräußerung von 53 Goldbarrenimitaten verkündet, vgl. 18 KLs 12/21. Der Angeklagte ist wegen Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Oldenburg vom 12. Mai 2021 (13 Ns 81/20) und 15. Dezember 2021 (1 KLs 48/21) und unter Auflösung der darin gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Die Verurteilungen des Landgerichts Oldenburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, bestätigt im Juni dieses Jahres durch den Bundesgerichtshof, erfolgten wegen gleich/ ähnlich gelagerter Fälle von Goldverkäufen.


Dem wegen der vorangegangenen Taten in Haft befindlichen Angeklagten wird seitens der Staatsanwaltschaft Osnabrück vorgeworfen, am 7. Juni 2020 an einen Dortmunder 53 Goldbarren zu einem Kaufpreis von EUR 76.580,00 veräußert zu haben, obgleich ihm bewusst gewesen sei, dass es sich hierbei um Falsifikate handele. Der Verkauf kam über eine Annonce bei ebay zustande. In dem Verkaufstext, in dem die Goldbarren u.a. als „The Perth Mint Australia, 1 Unze 31.1 Gramm 999,9/ 24Karat“ beschrieben wurden, war auch der Begriff „plated“ enthalten.


Zwischen dem Vertreter der Anklage sowie der Verteidigung bestand über die wesentlichen Punkte des äußeren Tatgeschehens, nämlich das Einstellen der Verkaufsanzeige, die Vereinbarung des Kaufpreises sowie die Abwicklung des Kaufvertrages, Einigkeit. Der Vertreter der Anklage bewertete das Verhalten des Angeklagten als Betrug. Der Zusatz in der Annonce, dass die „Goldbarren“ lediglich „plated“ seien, stehe der Einordnung als Betrug nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft forderte unter Einbeziehung der beiden Urteile des Landgerichts Oldenburg eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Die Verteidigung beantragte, den Angeklagten freizusprechen, da dieser durch den Zusatz „plated“ deutlich gemacht habe, dass die Barren nicht aus Gold, sondern nur mit Gold ummantelt seien. Dieses hätte der Mann aus Dortmund auch bemerkt bzw. bemerken müssen.


Die Kammer ist im Ergebnis der Rechtsauffassung der Anklage gefolgt. Mit der Formulierung und im Gesamteindruck der Annonce sei bei dem Käufer der Eindruck erweckt worden, dass es sich um echte Goldbarren handele. Hierauf sei es dem Angeklagten auch angekommen. Dass der Mann aus Dortmund auch nicht erkannt habe, dass die Barren nur mit Gold ummantelt seien, werde insbesondere in der Höhe des Kaufpreises, der nur knapp unter dem damaligen Goldpreis läge, deutlich. Die Verwendung des Wortes „plated“ sei nur erfolgt, um vermeintlich einer Strafbarkeit zu entgehen.


Zugunsten des Angeklagten hat dessen Teilgeständnis Berücksichtigung gefunden. Auch habe die Leichtgläubigkeit und Sorglosigkeit des Käufers die Tat begünstigt, so der Vorsitzende der 18. Großen Strafkammer im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung. Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass er sowohl gewerbsmäßig gehandelt als auch einen hohen Schaden bei dem Geschädigten verursacht habe. U.a. aus diesen Gründen hat die Kammer für die abzuurteilende Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt, die unter Einbeziehung der früheren Verurteilungen zu der eingangs genannten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten erhöht wurde.


Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.





Richter am Landgericht Christoph Willinghöfer
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