Urteil im Prozess wegen Mordes an einem 44 Jahre alten Mann in Osnabrück
26.06.2026
OSNABRÜCK. Die 6. Große Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Osnabrück hat gestern, 25. Juni 2026, ihr Urteil in dem Verfahren wegen Mordes an einem 44 Jahre alten Mann aus Osnabrück gesprochen, vgl. PM 22-26. Der nunmehr 34 Jahre alte Angeklagte ist wegen Mordes sowie Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 2 Monaten verurteilt worden.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte am 20. Oktober 2025 einen Mann, welcher Reparaturarbeiten in den Räumlichkeiten der Wohngemeinschaft, in der der Angeklagte lebte, erbrachte, mehrfach ins Gesicht schlug. Hierbei wurde das Opfer verletzt.
Am 9. November 2025 traf der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer im Waschkeller der Wohngemeinschaft auf sein weiteres Opfer, den später Verstorbenen, der erst kurz zuvor in die Wohngemeinschaft eingezogen war. Seit dessen Einzug hatte der Angeklagte den später Verstorbenen bedroht und beleidigt. Am Tattag zwang er den später Verstorbenen auf die Knie. Er sollte sich bei ihm entschuldigen. Hiervon fertigte der Angeklagte ein Video. Nachdem der später Verstorbene auf Nachfrage des Angeklagten sagte, er wisse nicht, wofür er sich zu entschuldigen habe, beendete der Angeklagte die Aufnahme. Spätestens in diesem Moment fasste er den Entschluss, den später Verstorbenen zu töten, wobei er dies vor allem auch aufgrund dessen Homosexualität tat, die er missbilligte. Hierzu nahm er ein Messer, stach damit einmal mit voller Wucht in die linke Brust und traf das Herz. Durch die Folgen der Stichverletzung – Herzbeuteltamponade sowie erhöhter Blutdruck – verstarb der Mann.
Die Kammer würdigte das Geschehen als Körperverletzung sowie Mord. Das Töten des Mannes vor allem auch aufgrund dessen sexueller Orientierung verbunden mit der Auffassung des Angeklagten, dass das Leben eines Menschen mit einer solchen sexuellen Orientierung weniger wert sei, erfüllt nach Ansicht der Kammer das Mordmerkmal „sonstige niedrige Beweggründe“ im Sinne der Regelung zu § 211 Strafgesetzbuch. Die Kammer, die sich durch einen Sachverständigen hat hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte schuldfähig ist, beraten lassen, hat im Zweifel eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten angenommen. Bei dem Angeklagten, der sich zwar im Vorfeld zu dem Verfahren nicht hat explorieren lassen, bestehe nach dessen Ausführungen, denen sich die Kammer angeschlossen hat, eine psychiatrische Erkrankung, mutmaßlich auf dem Boden einer Schizophrenie, die sich auch bei der Tatbegehung ausgewirkt haben könne. Die Kammer hat daher im Zweifel eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen. Aufgrund dessen geht die Kammer von Strafrahmenverschiebungen aus, die bei dem festgestellten Mord, der grundsätzlich mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet wird, zu einem Strafrahmen von 3 Jahren bis zu 15 Jahren führt.
Für tat- und schuldangemessen hielt die Kammer für die Körperverletzung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 15 und für den Mord eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Hierbei berücksichtigt die Kammer zugunsten des Angeklagten, dass dieser nicht vorbestraft ist, teilweise geständig war und bekundet hat, dass ihm die Tat leidtue. Zu seinen Lasten würdigte die Kammer u. a. die Vorgehensweise des Angeklagten, die dem auch körperlich unterlegenen Opfer in dessen eigener Wohnumgebung keinerlei Chance gab, dem Angriff des Angeklagten auch nur irgendetwas entgegen setzen zu können. Zusammengeführt hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 2 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Frist von einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Vorsitzender Richter am Landgericht Willinghöfer
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