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Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages über EUR 710.000

Pressemitteilung 23/26

26.06.2026


OSNABRÜCK. Vor der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird am kommenden Mittwoch, dem 1. Juli 2026, die Klage einer Frau aus den USA verhandelt, welche Ansprüche nach einem im Jahr 2022 geschlossenen Kaufvertrag über ein Dressurpferd geltend macht, vgl. Aktenzeichen 1 O 305/26.

Die Klägerin erwarb im Jahr 2022 ein Dressurpferd zu einem Kaufpreis von EUR 710.000. Bei dem Kauf hat sie sich beraten lassen. Sie ließ das Pferd in die USA bringen, wo sie eine Reitanlage betreibt. Die Beklagte ist ein im internationalen Handel mit Sportpferden tätiges Unternehmen.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage geltend, dass das von ihr erworbene Pferd zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses lediglich EUR 310.000 wert gewesen sei. Dieses ergebe sich aus einem Gutachten, welches sie im Frühjahr 2025 habe einholen lassen. Das Pferd habe bereits nach der Ankunft in den USA Verhaltens- und Leistungsdefizite aufgewiesen. Ab dem Jahr 2023 sei über die Rückgabe des Pferdes verhandelt worden. Letztlich habe sie das Pferd für EUR 75.000 veräußern können.

Sie vertritt die Ansicht, dass der Kaufvertrag gemäß § 138 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig sei. Das Pferd sei weniger als die Hälfte des von ihr gezahlten Kaufpreises wert gewesen. Dieses stelle Wucher im Sinne des Gesetzes dar. Sie als Privatperson sei unerfahren gewesen, was der Beklagten auch bekannt gewesen sei. Sie habe in die Erfahrungen und Marktexpertise der Beklagten vertraut. Der von ihr eingeschaltete Berater stehe der Beklagten nahe, was sie nicht gewusst habe.

Die Klägerin fordert von der Beklagten den zu viel gezahlten Kaufpreis in Höhe von EUR 400.000 abzüglich des Verkaufserlöses von EUR 75.000,00, mithin EUR 325.000.

Diesen Ausführungen ist die Beklagte in den vorbereitenden Schriftsätzen entgegengetreten. Sie führt aus, dass die Klägerin vor dem Kauf und dem Export das Pferd mehrfach probegeritten habe. Sie sei auch nach der Ankunft des Pferdes in den USA mit diesem zufrieden gewesen. Das Pferd habe keine Leistungs- und Verhaltensdefizite aufgewiesen. Es habe vor dem Verkauf noch an Turnieren in der höchsten Leistungsklasse teilgenommen. Es sei vielmehr ein bedauerlicher Umstand, dass die Vorstellungen der Klägerin, welche mit dem Kauf des Pferdes verbunden gewesen seien, sich nicht haben realisieren lassen. Manchmal würde es vorkommen, dass Pferd und Reiter nicht miteinander harmonisieren würden.

Die Klägerin sei auch keine unerfahrene Privatperson. Sie sei keine bloße Hobbyreiterin. Vielmehr betreibe sie eine professionelle Reitanlage, sei seit Jahrzeiten eine aktive und passive Reiterin sowie Förderin von Elite-Reitwettbewerben in den USA. Der Berater sei unabhängig gewesen. Er habe sich mit der Klägerin vor dem Kauf mehrere in Frage kommende Pferde unterschiedlicher Anbieter angesehen.

Die Verhandlung beginnt am 1. Juli 2026 um 14.00 Uhr und findet in Saal A126 statt. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet.


Vorsitzender Richter am Landgericht Willinghöfer
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